Neufassung der Satzung 2021

Im Anschluss finden Sie die Synopse der Satzungen des Förderverein HBG mit dem Stand 2009 und die geplante Neufassung 2021 zur Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung am 27.10.2021.

Die Änderungen an der Satzung werden im Rahmen der Versammlung nochmals vorgestellt.

Die genannten Änderungen sind mit dem Amtsgericht Siegburg und dem Finanzamt vorabgestimmt und Anmerkungen von deren Seiten sind in die Überarbeitung eingeflossen.

Stand 2009Neufassung 2021Anmerkungen
SatzungSatzung
des Vereins der Freunde und Förderer des Heinrich-Böll-Gymnasiums Troisdorf-Sieglar e.V.  (nachfolgend VFF-HBG genannt – Stand 27.01.2009)des Vereins der “Freunde und Förderer des Heinrich-Böll-Gymnasiums Troisdorf-Sieglar e.V.”  (nachfolgend VFF-HBG genannt – Stand xx.xx.2021)Ergänzung um Datum der Eintragung
§ 1 Name und Sitz§ 1 Name, Sitz und GeschäftsjahrErgänzt durch Geschäftsjahr aus § 4 (alt)
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Heinrich-Böll-Gymnasiums Troisdorf e.V.“. Er hat seinen Sitz in 53844 Troisdorf (Sieglar), Edith-Stein-Str. 15, und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Heinrich-Böll-Gymnasiums Troisdorf e.V.“. 
Er hat seinen Sitz in 53844 Troisdorf (Sieglar), Edith-Stein-Str. 15, und ist in das Vereinsregister eingetragen. 
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August des Jahres bis 31. Juli des Folgejahres).
Ergänzt durch Geschäftsjahr aus § 4 (alt)(angeglichen an die Mustersatzung für Vereine)
§ 2 Zweck§ 2 Zweck des VereinsÜberschrift zur Klarstellung ausführlicher
(I) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.3.1976, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Heinrich-Böll-Gymnasiums, insbesondere durch: 
a) Gewährung von Mitteln für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmaterialien, 
b) Förderung des Schulsports, der schulischen Wander- und Studienfahrten sowie sonstiger Schulveranstaltungen,
c) Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler, 
d) Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung, 
e) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens, 
f) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit, 
g) Pflege der Beziehungen zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern.
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck ist das Heinrich-Böll-Gymnasium Troisdorf bei der Erfüllung seines Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie bei der Traditionspflege finanziell und ideell zu unterstützen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) Gewährung von Mitteln für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmaterialien,
(b) Förderung des Schulsports, der schulischen Wander- und Studienfahrten, Wettbewerben im schulischen Kontext, sowie sonstiger Schulveranstaltungen
(c) Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler, 
(d) Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung, 
(e) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens, 
(f) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule,
(g) Pflege der Beziehungen zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern.
Datum der Abgabenordnung fällt weg, damit die Satzung immer aktuell verweist. (Anpassung an die Mustersatzung für Vereine) 

Ergänzung lt. FA Siegburg

Ergänzung von “Wettbewerben in schulischen Kontext” als Klarstellung, dass “sonstige Schulveranstaltungen” auch für RoboCop Wettbewerbe, Leistungswettbewerbe wie Mathe-Olympiade, etc. gilt. 

Zusammenfassung des Absatz f (alt) in einen Begriff

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Ergänzung lt. FA Siegburg
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ergänzung lt. FA Siegburg
(3) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft und der Schulleitung. (4) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft und der Schulleitung. 
§ 3 Mitgliedschaft§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, deren leibliche oder an Kindes statt angenommene Kinder im Geschäftsjahr Schülerinnen oder Schüler des Heinrich-Böll-Gymnasiums sind. Der Eintritt erfolgt in schriftlicher Form. (1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, deren leibliche oder an Kindes statt angenommene Kinder im Geschäftsjahr der Schülerschaft des Heinrich-Böll-Gymnasiums angehören. Der Eintritt erfolgt in schriftlicher Form. Geschlechtsneutraler formuliert 
(2) Fördermitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die entweder Mitglied war oder dem Heinrich-Böll-Gymnasium nachvollziehbar verbunden ist. Über die Aufnahme entscheidet im Zweifel der Vorstand. (2) Fördermitglied kann jede natürliche, volljährige Person und jede juristische Person werden, die entweder Mitglied war  oder dem Heinrich-Böll-Gymnasium verbunden ist. Nachvollziehbar gestrichen
volljährig ergänzt
(3) Über die Aufnahme entscheidet im Zweifel der Vorstand.Neu: Getrennt von 2 (alt)  und gilt somit für (1) und (2)
(3) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. (4) Die Mitgliedschaft endet: 
– mit dem Tod des Mitgliedes
– durch freiwilliges Austreten
– durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt mit Erklärung schriftlich oder per Mail  gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden. 
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einlegen. Über die aufschiebende Berufung hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden. 
Neue Nummerierung – (3) alt wird (4)Zusammengefasst mit (4) alt
(4) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. (5) Weiterhin hat der Verein drei geborene Mitglieder, die aufgrund Ihres Amtes automatisch Mitglied des Vereins sind. Diese Mitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese Mitglieder sind: 
– die jeweilige Schulleitung
– eine Person aus der Lehrerschaft
– der Vorsitz der Schulpflegschaft
Alte (4) ist in neue (4) aufgegangen. 
Neu: geboren Mitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen. 

(5) Das Mitglied soll den Verein bei seinen Aufgaben nach Kräften unterstützen und ist gehalten, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen oder dem Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder oder seinen Ideen schaden könnte. (6) Das Mitglied soll den Verein bei seinen Aufgaben nach Kräften unterstützen und ist gehalten, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen oder dem Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder oder seinen Ideen schaden könnte. Die Mitglieder haben Adress- und Kontoänderungen dem Vorstand mitzuteilen. Nummerierung neu: aus (5) alt wird (6) neu. 



Ergänzung Konto- und Adressänderung
$ 4 Beiträge und Geschäftsjahr § 4 Beiträge gestrichen Geschäftsjahr – ist nun in § 1 wie Mustersatzung
(1) Mitglieder und Fördermitglieder zahlen an den Verein einen Jahresbeitrag.Von den Mitgliedern werden Beiträge laut der Beitragsordnung erhoben. Die Höhe des Mindestbetrages der Beiträge und andere Änderungen an der Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ergänzt durch Änderungen an Beiträgen laut Mustersatzung. 
(2) integriert.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Entfällt – siehe (1)
(3) Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli).Entfällt, ist nun in § 1
§ 5 Organe des Vereins§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
Geringe Änderungen (1) bei einem Absatz nicht nötigAufzählung mit Spiegelstrichen
§ 6 Vorstand§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: 
– seiner oder seinem Vorsitzenden,
– der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter, 
– einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehrerkollegiums,
– der oder dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, sowie
– fünf weiteren Mitgliedern. 
(1) Der ehrenamtliche Vorstand des Vereins besteht aus neun Mitgliedern, nämlich
– der/dem Vorsitzenden
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der/dem Schatzmeister*in
– der/dem stellvertretenden Schatzmeister*in
– der/dem Schriftführer*in
– der/dem stellvertretenden Schriftführer*in
– der jeweiligen Schulleitung
– einer Person aus der Lehrerschaft
– dem Vorsitz der Schulpflegschaft
Alle Ämter unter (1) aufgeführt. Vorstand ist als Klarstellung ehrenamtlich tätig.
(2) Ferner kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ehemaligen (Schüler und Lehrer) in den Vorstand gewählt werden. Gestrichen, da nie zum Tragen gekommen
(3) Die oder der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme der  Schulleiterin oder des Schulleiters, der Vertreterin oder des Vertreters des Lehrerkollegiums, die oder der durch das Lehrerkollegium benannt wird, und der oder des Schulpflegschaftsvorsitzenden – werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme der drei geborenen Mitglieder –   werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die  Mitglieder bleiben jedoch bis zu der nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Die Wahl erfolgt geheim und schriftlich. Sie kann jedoch auf Antrag oder im Rahmen einer digitalen Sitzung offen und durch Handzeichen erfolgen.Neue Nummerierung (3) alt – wird (2) neu
NEU: Einzelne Wahl aller Vorstandsmitglieder Zeitraum “gerechnet ab Tag der Wahl” und “Verbleib bis zur Neuwahl”Wahlart und Möglichkeit per Handzeichen.
(4) Der Vorstand wählt aus dem Kreis seiner gewählten Mitglieder: 
– die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
– die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister sowie deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter und 
– die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter. 
(3) Das Vorstandsamt endet durch Ende der Amtszeit, Rücktritt oder Tod des Vorstandsmitgliedes oder durch seinen Ausschluss aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Alte (4) entfällt durch Änderungen Wahlordnung – vgl. alt (3) bzw. (2) neu
Neue (3) ist nun alte (7) – Reihenfolge neue 3, 4 und 5 so klarer.
Neu: Ersatzwahl ausscheidendes Mitglied
(5) Vorsitzende bzw. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.(4) Vorsitzende bzw. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.Neue Nummerierung 
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. (5) Der Vorstand laut § 26 BGB führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Neue Nummer – alt (6) wird neue (5)Ergänzt § 26 BGB – Neue Nummer 
(7) Das Vorstandsamt endet durch Ende der Amtszeit, Rücktritt oder Tod des  Vorstandsmitgliedes oder durch seinen Ausschluss aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl zu erfolgen. Alt (7) wird neu (3) – alt (7) entfällt daher
$ 7 Sitzungen des Vorstandes§ 7 Sitzungen des Vorstandes
(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, zu Sitzungen ein. Sie/er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. (1) Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, zu Sitzungen ein. Sie/er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.Die Sitzungen erfolgen in der Regel nicht öffentlich und können in besonderen Fällen auch digital abgehalten werden. Änderung 1x Schulhalbjahr nicht alle 6 Monate.Änderung digital möglich
(2) Die oder der Vorsitzende kann nach ihrem/seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstands mit beratender Stimme hinzuziehen. (2) Die oder der Vorsitzende kann nach ihrem/seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen. Keine Änderung
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Keine Änderung 
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Keine Änderung
(5) Förderanträge und andere dringende Entscheidungen können außerhalb der Vorstandsitzungen per Mail an die Vorstandsmitglieder durch den Vorstand laut § 6 (5) versendet werden. Für die Rückantworten gilt, wenn nichts Anderes angegeben wird, eine Frist von einer Woche. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes antwortet. Die Entscheidungen sind zu dokumentieren.Neu: E-Mailabstimmungen, werden jetzt geregelt.
(6) Interessierte Mitglieder des Vereines können an den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorstand wählt diese Mitglieder in eine Liste. Diese interessierten Mitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand. Sie dürfen und sollen aber an den Diskussionen teilnehmen und bei Abstimmungen ein Stimmungsbild der Mitglieder geben. Auch bei den Abstimmungen nach Absatz 5 nehmen diese Mitglieder an der Diskussion teil. Neu: Kooptierte Mitglieder werden erstmals in der Satzung aufgenommen. 
Früher Kooptiere Mitglieder – Bezeichnung geht nicht aufgrund anderer rechtlicher Besetzung des Begriffes. Jetzt ist es geregelt, wie es bisher war.
§ 8 Mitgliederversammlung § 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen. (1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Geschäftsjahre, von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Mitgliederversammlung findet nicht öffentlich statt. Die Versammlung kann Gäste zulassen. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung auch digital stattfinden. Änderungen: Jahre zu GeschäftsjahreÄnderung digital möglich
(2) Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich. Die Einladung kann auch in elektronischer Form oder durch Veröffentlichung im 4. Quartal des Jahres im Rundblick erfolgen. Damit ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. (2) Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich. Die Einladung kann auch in elektronischer Form oder durch Veröffentlichung im 4. Quartal des Jahres im Rundblick erfolgen. Damit ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Keine Änderung 
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern. (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern. Ergänzt: der Anwesenden
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist ein Protokoll niederzulegen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (4) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist ein Protokoll niederzulegen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 
§ 9 Befugnisse der Mitgliederversammlung§ 9 Befugnisse der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung mindestens nach Abschluss der Amtsperiode einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnungen vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. (1) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung mindestens nach Abschluss der Amtsperiode einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnungen vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. 
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2. Sie beschließt über Satzungsänderungen, die Beitragsordnung und die Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2. Sie beschließt über Satzungsänderungen, die Beitragsordnung und die Auflösung des Vereins. 
§ 10 Auflösung § 10 Auflösung
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. (1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. 
(2) Beträgt die Zahl der Anwesenden weniger als die Hälfte der Mitgliederzahl, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließen kann. (2) Beträgt die Zahl der Anwesenden weniger als die Hälfte der Mitgliederzahl, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließen kann. 
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an das Heinrich-Böll-Gymnasium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen nach Maßgabe des Schulträgers für gleiche Zwecke anderer Schulen zu verwenden.(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an das Heinrich-Böll-Gymnasium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen nach Maßgabe des Schulträgers für gleiche Zwecke anderer Schulen zu verwenden.Ergänzung lt. FA Siegburg
Stand 2017Stand 2021Anmerkungen
Beitragsordnung
des Vereins der Freunde und Förderer des Heinrich-Böll-Gymnasiums Troisdorf-Sieglar e.V.  (nachfolgend VFF-HBG genannt – Stand 15.11.2017)Keine Änderungen geplant. Beitragsordnung soll aber ein neues Datum bekommen, um zu zeigen, dass die Beiträge auch dieses Jahr wieder stabil bleiben. 
(1) Der Jahresbeitrag beträgt für alle Mitglieder mindestens 13,00 €.
(2) Es steht jedem Mitglied frei, für sich einen höheren Jahresbeitrag zu bestimmen. 
(3) Der Jahresbeitrag wird im ersten Schulhalbjahr eingezogen. 

Photo by Beatriz Pérez Moya on Unsplash